Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Infektionsklausel ist ein wichtiger Bestandteil der Berufsunfähigkeitsversicherung, der speziell bei Tätigkeitsverboten infolge von Infektionen greift. Sie sichert Berufsgruppen ab, die aufgrund der Art ihrer Arbeit ein erhöhtes Risiko haben, mit ansteckenden Krankheiten in Berührung zu kommen. Besonders im Gesundheitswesen, bei Ärzten, Pflegekräften und auch in anderen Bereichen, in denen täglicher Kontakt zu vielen Menschen oder potenziell infektiösen Substanzen besteht, ist die Infektionsklausel relevant. Diese spezielle Klausel bietet Sicherheit, wenn es durch behördliche Anordnung zu einem Berufsausübungsverbot kommt.
Was ist die Infektionsklausel und warum ist sie wichtig?
Die Infektionsklausel schützt Versicherte, die aufgrund einer Infektion ihre Arbeit nicht mehr ausüben dürfen. Häufig werden solche Tätigkeitsverbote von Gesundheitsämtern oder anderen Behörden ausgesprochen, wenn das Risiko besteht, dass die betroffene Person eine ansteckende Krankheit verbreiten könnte. Ohne die Infektionsklausel würden Betroffene möglicherweise keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten, da sie formal betrachtet nicht berufsunfähig im klassischen Sinne sind. Hier greift die Infektionsklausel: Sie gewährleistet, dass der Versicherte trotz eines Tätigkeitsverbots Anspruch auf finanzielle Absicherung hat.
Wer profitiert besonders von der Infektionsklausel?
Vor allem in Berufen mit erhöhtem Infektionsrisiko kann die Infektionsklausel entscheidend sein. Diese Berufsgruppen sind auf zusätzliche Sicherheiten angewiesen, da ein Berufsausübungsverbot rasch zu finanziellen Engpässen führen kann. Dazu zählen unter anderem:
- Ärzte und Pflegekräfte: Diese Berufsgruppe steht in direktem Kontakt mit kranken Menschen und ist häufig mit potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten oder Materialien konfrontiert. Für sie besteht ein erhöhtes Risiko, sich mit Infektionskrankheiten anzustecken und somit ein Tätigkeitsverbot zu riskieren.
- Laborpersonal: Mitarbeiter in Laboren, die täglich mit Proben arbeiten, die Viren oder Bakterien enthalten könnten, sind einem ähnlichen Risiko ausgesetzt. Ein Tätigkeitsverbot aufgrund von Infektionen könnte sie existenziell gefährden.
- Berufe in der Lebensmittelindustrie: Personen, die in der Verarbeitung und Zubereitung von Lebensmitteln tätig sind, wie Köche oder Lebensmitteltechniker, unterliegen strengen Hygienevorschriften. Ein Infektionsverdacht kann schnell zu einem Ausschluss aus der Arbeit führen.
Wie funktioniert die Leistung bei einem Tätigkeitsverbot?
Wenn ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird und der Versicherte eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel besitzt, tritt die Versicherung in Kraft. Die Leistung erfolgt in der Regel unter bestimmten Bedingungen:
- Behördliches Verbot: Ein Tätigkeitsverbot muss von einer offiziellen Behörde, wie einem Gesundheitsamt, ausgesprochen worden sein. Ohne eine solche Anordnung greift die Infektionsklausel nicht, da sie spezifisch auf offizielle Verbote abzielt.
- Erfüllung der Wartezeit: Wie bei anderen Absicherungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es auch hier eine Wartezeit, die erfüllt sein muss, bevor die Leistungen ausgezahlt werden. In der Regel handelt es sich dabei um einige Wochen, in denen der Versicherte zunächst ohne zusätzliche Unterstützung zurechtkommen muss.
- Geltung auf bestimmte Infektionen: Die Infektionsklausel greift nur bei bestimmten, als gefährlich eingestuften Krankheiten. Typische Beispiele sind Tuberkulose, Hepatitis oder auch schwere Grippewellen. Die genaue Definition und Liste der abgedeckten Infektionen ist im Versicherungsvertrag festgehalten.
Vorteile der Infektionsklausel im Überblick
Für Versicherte in risikoreichen Berufen ist die Infektionsklausel eine wertvolle Ergänzung zur klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie bietet folgende Vorteile:
- Finanzielle Absicherung: Ein Tätigkeitsverbot kann den sofortigen Verlust des Einkommens bedeuten, insbesondere bei Selbstständigen oder Freiberuflern, die nicht auf andere Sicherheiten zurückgreifen können. Die Infektionsklausel sorgt dafür, dass die Existenz gesichert bleibt, solange das Verbot besteht.
- Schutz der beruflichen Existenz: Für Menschen, die direkt nach dem Tätigkeitsverbot ihren Beruf wieder aufnehmen möchten, bietet die Infektionsklausel eine sinnvolle Zwischenlösung. Dadurch können sie sich auf ihre Genesung oder Quarantänezeit konzentrieren, ohne sich um die finanzielle Lage sorgen zu müssen.
- Flexibilität: Die Infektionsklausel kann in vielen Berufsunfähigkeitsversicherungen als Option hinzugefügt werden und ist speziell auf Berufsgruppen zugeschnitten, die ein hohes Risiko für Infektionskrankheiten tragen.
Worauf sollte man beim Abschluss der Infektionsklausel achten?
Die Infektionsklausel ist nicht standardmäßig in allen Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten und muss oft separat hinzugebucht werden. Daher ist es wichtig, beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung auf folgende Punkte zu achten:
- Berücksichtigung des Berufs: Da die Infektionsklausel vor allem für bestimmte Berufsgruppen wie medizinisches Personal oder Lebensmittelverarbeiter relevant ist, sollten Personen in diesen Berufen genau prüfen, ob die Versicherung diesen Schutz bietet.
- Prüfung der abgedeckten Krankheiten: Nicht jede Infektion ist in jeder Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt. Versicherte sollten die Liste der enthaltenen Krankheiten und Infektionen sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass ihre spezifischen Risiken abgedeckt sind.
- Kosten und Zusatzprämien: Die Infektionsklausel kann die Versicherungsprämie erhöhen. Daher ist es ratsam, ein klares Verständnis der Kosten zu haben und abzuwägen, ob der zusätzliche Schutz im Verhältnis zu den höheren Beiträgen steht.